Haushaltsauflösung in Zürich
Wenn ein Haushalt nach einem Todesfall oder beim Eintritt ins Alters- oder Pflegeheim aufgelöst wird, geht es um mehr als Möbel. Oft sind mehrere Personen beteiligt, Fristen laufen, und nicht alles darf sofort weggegeben werden.
Stand: 27. September 2026
Haushaltsauflösung beim Heimeintritt
Zieht eine Person ins Heim, entscheidet sie selbst — oder die von ihr bevollmächtigte Person —, was mitkommt, was in der Familie bleibt und was weggegeben wird. Hilfreich ist, zuerst die Möbel und Erinnerungsstücke für das neue Zimmer auszuwählen und erst danach über den Rest zu entscheiden. Für die eigentliche Räumung gelten dieselben Schritte wie bei jeder Wohnungsräumung.
Nach einem Todesfall: vor der Räumung klären
Wer entscheidet?
Mit dem Tod geht die Erbschaft als Ganzes auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Sind es mehrere, bilden sie bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 ZGB). Eine Räumungsfirma sollte deshalb idealerweise mit Zustimmung aller Erben beauftragt werden — oder durch eine Willensvollstreckerin, einen Willensvollstrecker oder eine behördlich eingesetzte Erbenvertretung.
Erbschein
Um über Konten und andere Vermögenswerte zu verfügen, braucht es in der Regel einen Erbschein. Im Kanton Zürich stellt ihn das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person aus, in der Stadt Zürich also das Bezirksgericht Zürich.
Ausschlagungsfrist: Vorsicht beim Wegräumen
Erben können eine Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen (Art. 566 und 567 ZGB) — etwa wenn die Schulden das Vermögen übersteigen könnten. Wer sich in dieser Zeit in die Erbschaft einmischt oder Erbschaftssachen an sich nimmt, kann nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB).
Für die Räumung heisst das laut dem Merkblatt der Zürcher Gerichte:
- Die Mietwohnung darf gekündigt und geräumt werden; dafür braucht es keine behördliche Bewilligung.
- Alle verwertbaren Gegenstände müssen eingelagert und zur Verfügung gehalten werden. Wer ausschlagen will, darf sich keine Gegenstände aneignen — also nichts behalten, verkaufen oder verschenken.
- Die Räumung sollte mit Protokoll, Fotos oder Video dokumentiert werden.
- Wer ausschlagen will, soll keine Rechnungen der verstorbenen Person bezahlen.
Solange nicht klar ist, ob die Erbschaft angenommen wird, eignet sich deshalb eine Räumung mit Einlagerung besser als ein Angebot mit Wertanrechnung, bei dem die Firma Gegenstände übernimmt.
Was vor der Räumung gesichert werden sollte
- Testament, Ehe- oder Erbverträge, Vorsorgeaufträge
- Ausweise, Versicherungspolicen, Bank- und Steuerunterlagen, Verträge und Abos
- Schlüssel, Wertsachen, Schmuck, Bargeld
- Fotos, Briefe und andere persönliche Erinnerungen
- Computer, Telefone und Datenträger — vor einer Abgabe Daten sichern und löschen
Legen Sie diese Dinge vor dem Räumungstag separat ab und teilen Sie der Räumungsfirma schriftlich mit, was auf keinen Fall entsorgt werden darf.
Die Mietwohnung
Mit dem Tod endet der Mietvertrag nicht automatisch. Die Erben können ihn mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Vertrag längere Fristen vorsieht (Art. 266i OR). Klären Sie mit der Verwaltung früh den Kündigungs- und Abgabetermin. Die Wohnung ist bei der Abgabe vollständig zu räumen, inklusive Keller, Estrich und Garage. Wie Sie die Abgabe vorbereiten, steht unter Ablauf & Checkliste.
Was mit brauchbaren Möbeln geschieht
Sobald feststeht, wem der Nachlass gehört, können gut erhaltene Möbel und Haushaltsgegenstände an Brockenhäuser gehen. Mehrere holen in Zürich gratis ab, sofern die Ware wiederverkäuflich ist. Die Übersicht finden Sie im Abschnitt Entsorgung in der Stadt Zürich.